AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1
Allgemein
Der Abschluss des Betreuungsvertrages bzw. der Auftragsbestätigung erfolgt allein auf der
Basis dieser Bedingungen, deren ausschließliche Gültigkeit der Auftraggeber durch
Unterzeichnung des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung anerkennt. Andere Bedingungen
sind ungültig. 
Unsere Angebote sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen 
Bestätigung durch uns. Beide Parteien verpflichten sich, alle Rechte und Pflichten aus diesem 
Vertrag auf evtl. Rechtsnachfolger – auch bei Vermietung oder Verpachtung zu übertragen.
§ 2
Vertragsdauer und Kündigung
Vertragsdauer und Kündigung richten sich nach den diesbezüglichen Bestimmungen des
Betreuungsvertrages bzw. der Auftragsbestätigung.
§ 3
Einweisung in das Anwesen
Vor der Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die
Mitarbeiter des Auftragnehmers in sämtlichen vorhandenen technischen Einrichtungen des zu
betreuenden Anwesens und in die Gesamtanlage einzuweisen, auf mögliche Gefahrenquellen
ausdrücklich hinzuweisen und sämtliche erforderlichen Schlüssel, welche zur Ausführung der
vereinbarten Tätigkeit nötig sind, zu übergeben.
§ 4
Vertragserfüllung
Der Auftragnehmer sichert die termingerechte Erfüllung des Vertrages zu. Kann eine Leistung 
nicht vertrags- oder fristgerecht ausgeführt werden, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich 
mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen an Subunternehmen zu 
vergeben.
§ 5
Leistungen des Auftragnehmers
Der Leistungsumfang wird objektspezifisch im Leistungsverzeichnis festgelegt. Die 
vereinbarten Leistungen beschränken sich nur auf die im Leistungsverzeichnis zur Betreuung 
ausgewiesenen Gemeinschaftseinrichtungen. Die angegebenen Leistungen beinhalten die 
Beseitigung von üblichen Abfallmengen. Bei wesentlichen Verunreinigungen der zu 
pflegenden Flächen behält sich der Auftragnehmer vor, nach Rücksprache mit dem 
Auftraggeber zusätzlich entstehende Beseitigungskosten in Rechnung zu stellen. Gesondert 
berechnet werden Kosten für Pflanzen, Samen und Dünger und anderen Materialeinsatz sowie 
Ersatzteile für die Behebung kleinerer Schäden. Beinhaltet der Vertrag Maßangaben, sind 
diese vor Vertragsabschluss vom Auftraggeber zu prüfen. Abweichungen bis 12 % führen zu 
keinen Vertragsänderungen. Reklamationen nach Vertragsabschluss sind nicht möglich. 
Im Rahmen der Haustechnik übernimmt der Aufragnehmer Kleinreparaturen an den 
Gemeinschaftseinrichtungen, soweit die Arbeitszeit eine halbe Stunde je Vorgang nicht 
überschreitet und im Einzelfall nichts Abweichendes geregelt ist. Vereinbarte turnusmäßige
Leistungen können nur während der normalen Arbeitsstunden an Werktagen von Montag bis
Freitag erbracht werden.
§ 6
Wartungspauschale
Im Servicevertrag bzw. Leistungsverzeichnis kann eine Pauschale für technische Wartungs-
und Kontrollarbeiten am Gemeinschaftseigentum vereinbart werden (Hauslicht, Heizung, 
sonstige technische Einrichtungen, Gefahrenabwendung, 24-h Rufbereitschaft). Der 
Materialaufwand (z.B. Leuchtmittel) und tatsächlich notwendige Einsätze bei Störungen 
werden extra in Rechnung gestellt. Bei Vereinbarung übergibt der Auftraggeber eine Liste zur 
besonderen Verfahrensweise bei Störungen, die vom Auftragnehmer bereitgestellt wird.
§ 7
Zusatzleistungen
Leistungen, welche nicht im Servicevertrag bzw. Leistungsverzeichnis enthalten sind, werden 
gesondert vereinbart und gerechnet.
§ 8
Schäden und Mängel am betreuten Objekt
Werden dem Auftragnehmer im Rahmen der Betreuung Schäden und Mängel am betreuten
Objekt bekannt, erstattet er dem Auftraggeber unverzüglich Meldung. Bei Notsituationen
(Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Stromunterbrechung usw.) ist der Auftragnehmer
berechtigt und beauftragt, den Schaden, falls erforderlich, selbst oder unter Einschaltung von
Dritten zu Lasten des Auftraggebers auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben. In
diesen Fällen wird der Auftraggeber unverzüglich nach Behebung des Schadens über Art und
Umfang des aufgetretenen Schadens informiert. Wird die Durchführung größerer Reparaturen
oder Erneuerungen erforderlich, so unterbreitet der Aufragnehmer dem Auftraggeber einen
Kostenvoranschlag und wird ggf. unter Einschaltung von Fachfirmen aufgrund der
gesonderten Beauftragung tätig.
§ 9
Leistungen und Erklärungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung kaltes und warmes
Wasser und Strom für den Betrieb von Maschinen und in dem für die Durchführung der
Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf überlässt der
Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich einen geeigneten verschließbaren Raum für
Materialien, Geräte und Maschinen. Der Auftraggeber erklärt gegenüber dem Auftragnehmer,
dass durch die Übertragung der Tätigkeit keine Kündigungen gegenüber eigenen, bisher auf
diesem Gebiet tätigen Mitarbeiter ausgesprochen wurden. Sollte aufgrund gesetzlicher
Vorschriften der Übergang eines solchen gekündigten Arbeitsverhältnisses des Auftraggebers
auf den Auftragnehmer festzustellen sein, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von
den Pflichten eines so übergangenen Arbeitsverhältnisses frei.
§ 10
Gewährleistung/Reklamationen
Reklamationen des Auftraggebers können nur Berücksichtigung finden, wenn sie unverzüglich 
(innerhalb von 48 Stunden) nach der Durchführung der Leistungen des Auftragnehmers 
schriftlich mitgeteilt werden; fernmündliche oder mündliche Reklamationen können nur dann 
berücksichtigt werden, wenn deren Berechtigung vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt 
werden. Eine Reklamation bei den vor Ort ausführenden Mitarbeitern ist stets nicht 
ausreichend.
Weisen die vertraglich vereinbarten Leistungen Mängel auf und wurde dann unverzüglich 
(innerhalb von 48 Stunden) gerügt, dann ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet 
und berechtigt. Rechnungskürzungen ohne vorangegangene ordnungsgemäße Reklamation 
und Aufforderung zur Behebung der Mängel bzw. Einräumung einer Nachbesserung innerhalb 
einer hierfür gesetzten angemessenen Frist, können vom Auftraggeber nicht vorgenommen 
werden.
Die Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere laufende Unterhaltsreinigungsarbeiten, 
werden dann als vertragsgerecht durchgeführt anerkannt, wenn der Auftraggeber nach 
Beendigung der Arbeiten entgegen der ihn treffenden Besichtigungs- und Bestätigungspflicht, 
nicht unverzüglich (innerhalb von 48 Stunden) Einwendungen erhebt.
§ 11
Zugang zu Grundstücken
Bei Leistungen im Objekt sind die notwendigen Schlüssel bereitzustellen. Die Genehmigung 
zum Betreten der beauftragten Bereiche eines Grundstückes nebst dessen Bauteilen für das 
Personal des Auftragnehmers gilt als erteilt.
§ 12
Winterdienst
Die Winterdienstbereitschaft beginnt am 1. November eines Jahres und endet am 31. März 
des darauffolgenden Jahres, soweit nicht anders vereinbart. Für die Durchführung des 
Winterdienstes gilt die Ortssatzung in der jeweils gültigen Fassung. Im Regelfall erfolgt die 
Beräumung des öffentlichen Gehweges in einer Breite von 1,5 m. Hauseingänge, Wege zu 
Müllboxen und Briefkastenanlagen werden in einer Breite von 1 m beräumt. Keine Beräumung 
erfolgt, wenn nicht besonders vereinbart, zu Nebeneingängen, auf anderen Hofwegen sowie 
zu Stellplätzen und Garagen. Die konkret zu beräumenden Flächen sind im Servicevertrag 
bzw. Leistungsverzeichnis benannt. Es erfolgen maximal zwei Einsätze pro Tag, wenn es die 
Wetterlage erfordert. Während laufendem Schneefall wird nicht geräumt. Für einen 
Räumdurchgang aller vertraglich gebundenen Objekte benötigen wir ca. 3 bis 4 Stunden, 
deshalb kann nicht jedes Grundstück sofort geräumt werden, wenn Einsätze im Laufe eines 
Tages erforderlich werden. Sind Bereiche der Räumflächen durch parkende Fahrzeuge oder 
andere Hindernisse so blockiert, dass nicht ordnungsgemäß geräumt werden kann, so können 
diese Flächen nach Entfernen des Hindernisses aus organisatorischen Gründen erst im 
Rahmen des nächsten Räumungsganges bearbeitet werden. Können wir wegen 
Unwetterereignissen oder anderen nicht durch uns verschuldeten Vorfällen ein Grundstück 
nicht erreichen, stellt das keine Vertragsverletzung dar.
Bei Wiedererreichbarkeit des Grundstückes wird der Winterdienst fortgeführt. 
Winterdiensteinsätze nach 20 Uhr bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Der 
Auftragnehmer ist berechtigt, auf dem Grundstück einen Streugutbehälter für den Winterdienst 
aufzustellen. Die Verbringung von Schneemassen ist nicht Gegenstand des Vertrages und 
muss – wenn nötig – gesondert beauftragt werden. Das ausgebrachte Streugut darf auch an 
schnee- und eisfreien Tagen nicht entfernt werden, wenn aufgrund Wetterlage mit Schneefall, 
Eisregen oder Raureifbildung gerechnet werden muss. Es dient als Sicherheitsreserve für 
plötzliche Schneefälle bzw. Eisbildung. Das Entfernen des Streugutes entbindet uns vor 
Haftung in dem betreffenden Bereich. Das Streugut wird zum Ende der Wintersaison 
entsprechend der Wetterlage beräumt. Zwischendurch angeforderte Beräumungen werden 
nach Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Eventuelle Zusatzeinsätze werden separat in 
Rechnung gestellt.
§ 13
Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag ohne
Abzug sofort fällig. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zahlungseingang auf
unserem Konto. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht pünktlich nach, ist der
Auftragnehmer berechtigt, seine vertraglich geschuldete Leistung bis zur vollständigen
Erfüllung seiner eigenen Ansprüche durch den Auftraggeber zurückzubehalten. Kommt der
Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über den 
jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. zu fordern. Werden vom
Auftragnehmer Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde, so wird
hierüber eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber erstellt.
§ 14
Preisanpassung
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, pro Vertragsjahr einmalig eine Preiserhöhung 
von maximal 5% vorzunehmen. Dem Auftraggeber wird in diesem Fall ein 
Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende gewährt.
§ 15
Haftung/Schäden 
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern bei der
Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen entstehen und schuldhaft verursacht
wurden. Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel am betreuten Anwesen oder durch
Betriebsstörungen im Anwesen entstanden ist oder Schäden aufgrund behördlicher Eingriffe,
Streiks, Aussperrung, Umwelteinflüssen oder Naturkatastrophen sind ausdrücklich
ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schäden, die durch strafbare Handlungen von Mitarbeitern
des Auftragnehmers verursacht wurden. Die Haftung des Auftragnehmers für nachweislich
durch ihn oder seine Mitarbeiter im Rahmen der erbrachten Leistungen verursachte Schäden
wird ausdrücklich auf die Deckung entsprechend den Bedingungen seinem
Haftpflichtversicherungsvertrag nach beschränkt. Mit Ablauf des Betreuungsvertrages oder
der Beendigung der Einzelleistungen endet die Haftungsverpflichtung des Auftragnehmers.
§ 16
Teilunwirksamkeit
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsverbindungen oder
der Verträge, deren Bestandteil sie werden, unwirksam sein oder werden, wird davon die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsverbindungen oder Verträge nicht
berührt. Sollten durch die Unwirksamkeit, Ergänzungen und Auslegung dieser allgemeinen
Bedingungen oder Verträge nötig werden, soll sollen diese so getroffen werden, dass der
wirtschaftliche Zweck der weggefallenen Bestimmungen gewährleistet bleibt.
§ 17
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche
gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit uns, ist für beide
Parteien Hannover. 
Hannover im Juli 2025